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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 3.7.3 Verbotsirrtum

Dr. Karsten Webel
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Rz. 111

Der Verbotsirrtum betrifft hingegen die Frage, ob der Täter das Unrecht seines Verhaltens erkennen konnte, ob er mithin davon ausging, sein Verhalten sei rechtmäßig oder rechtswidrig. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Tat, also das Fehlen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit, schließt den Vorsatz grundsätzlich nicht aus. Er kommt vielmehr nur in Betracht, wenn kein vorsatzausschließender Irrtum vorliegt. Gem. § 17 Satz 1 StGB handelt der Täter ohne Schuld und ist mithin straflos, wenn er den diesbezüglichen (Verbots-)Irrtum nicht vermeiden konnte.

Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tathandlung bei Anspannung seines Gewissens und bei Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Ein Verbotsirrtum liegt somit dann vor, wenn der Täter bei Kenntnis aller Tatumstände die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt hat, also nicht wusste, dass seine Handlung verboten oder die unterlassene Handlung geboten war.

 

Rz. 112

Umstritten ist insoweit jedoch, ob ein Verbotsirrtum auch dann schon vorliegt, wenn der Täter immerhin weiß, dass es ihm von Rechts wegen verboten ist, unrichtige Steuererklärungen abzugeben, aber nicht glaubt, seine Pflichtwidrigkeit sei strafbar.[1]

Nach der sog. Steueranspruchstheorie gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. die Verkürzung billigend in Kauf nimmt.[2] Der Tatbeteiligte braucht allerdings nicht die Steuerart, die Anspruchsgrundlagen, die Einkunftsart oder den geschuldeten Steuerbetrag zu kennen. Er muss es lediglich für möglich halten, dass der Sachverhalt steuerliche Folgen auslöst und einen Steueranspr...

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