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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 226 Aufrechnung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Begriff und Rechtsgrundlagen der Aufrechnung

 

Rz. 1

Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung. An der Aufrechnung sind immer (mindestens) zwei Forderungen beteiligt, und zwar die Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner, mit der aufgerechnet wird ("Gegenforderung"), und die Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden, gegen die aufgerechnet wird ("Hauptforderung").[1] Sie ist Erfüllungsersatz und bringt die Schuldverpflichtung zum Erlöschen. Im Gegensatz zur Erfüllung durch Zahlung, wo der Gläubiger auf die Zahlungshandlung des Schuldners angewiesen ist, kann sich der Gläubiger die Erfüllung durch eine eigene Handlung, die Aufrechnungserklärung, verschaffen. Die Aufrechnung betrifft, wie sich schon aus der systematischen Stellung des § 226 AO ergibt, den Erhebungsbereich, sodass das Steuerfestsetzungsverfahren unberührt bleibt.[2] Dementsprechend führt die Aufrechnung nicht zur Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids. Im Anfechtungsprozess gegen den Steuerbescheid ist die Frage der Aufrechnung nicht zu prüfen, da hier nur um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, nicht um die Frage eines etwaigen späteren Erlöschens der Steuerschuld gestritten wird.[3] Die Aufrechnungserklärung ist grundsätzlich durch den Gläubiger abzugeben. Eine generelle Vollmacht ermächtigt zwar nach § 80 AO nicht zur Einziehung des Steuer­erstattungsanspruchs, wohl aber zu allen sonstigen Verfügungen über den Anspruch, also auch zur Erklärung der Aufrechnung.

 

Rz. 2

Die Zulässigkeit der Aufrechnung bestimmt sich für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 226 AO grundsätzlich nach §§ 387ff. BGB. Dies gilt sowohl bei Aufrechnung durch den Stpfl. als auch bei Aufrechnung durch die Finanzbehörde. § 226 AO gilt nicht nur für ...

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