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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

Prof. Dr. Christian Möller
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 224a AO regelt einen in § 47 AO ausdrücklich erwähnten speziellen Erlöschenstatbestand nur für Erbschaft- und Vermögensteuerschulden. Diese können nach § 224a AO auch dadurch getilgt werden, dass aufgund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (insb.) Kunstgegenstände an das aufkommensberechtigte Land übereignet werden. Dabei besteht keine Verpflichtung des betroffenen Bundeslandes, ein entsprechendes Vertragsangebot des Stpfl. anzunehmen (Rz. 7). Voraussetzung für den Vertragsschluss ist, dass an dem Erwerb durch das Land ein näher definiertes öffentliches Interesse besteht.[1] Der Vertrag, den die oberste Finanzbehörde des Landes abschließt, wird daher nur mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam.[2] In Höhe der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung erlischt die Steuerschuld.[3] § 224a Abs. 4 AO enthält eine spezielle Stundungsregelung (s. dazu Rz. 16).

 

Rz. 2

§ 224a AO soll verhindern, dass Stpfl. Kunstgegenstände u.ä. an Dritte verkaufen (müssen), um die von der Vorschrift erfassten Steuern zu bezahlen. Insbesondere wird eine Alternative zum Verkauf ins Ausland eröffnet.[4] Die Regelung ist haushaltsrechtlich bedenklich, da sie es den Finanz- und Kulturbehörden des erwerbenden Bundeslandes erlaubt, durch Ankauf der in § 224a AO genannten Gegenstände über die Verwendung von Steueraufkommen zu entscheiden; darin liegt ein Eingriff in die Haushaltskompetenz des jeweiligen Landesparlaments.[5] Die damit verbundenen Verwerfungen halten sich tatsächlich allerdings in engen Grenzen. § 224a AO wird allgemein eine geringe praktische Bedeutung attestiert.[6]

[1] § 224a Abs. 1 S. 1 AO; s. dazu Rz. 5.
[2] § 224a Abs. 2 S. 4 AO; s. Rz. 8.
[3] § 224a Abs. 3 AO; s. Rz. 12.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224a AO Rz. 2; Kle...

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