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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.8 Verfahren zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 95

Die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ergibt sich für die Gewinneinkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 AO, für die Überschusseinkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO.

 

Rz. 95a

Nach § 181 Abs. 2 Nr. 4 AO i. V. m. § 34 AO haben die in § 34 AO genannten Personen (Geschäftsführer oder, bei deren Fehlen, die Gesellschafter/Gemeinschafter) eine eigenhändig unterschriebene Feststellungserklärung (Steuererklärung) abzugeben. Zur Steuererklärungspflicht Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 181 AO Rz. 6.

 

Rz. 95b

Das Wirksamwerden des Feststellungsbescheids richtet sich nach § 124 AO, die Bekanntgabe nach § 122 AO.[1] Der Feststellungsbescheid ist an die Gesellschafter bzw. Gemeinschafter zu adressieren, da nur sie, nicht die Personengesellschaft oder Gemeinschaft, durch die Feststellung betroffen ist. Bei einer "mehrstöckigen" Personengesellschaften ist die Obergesellschaft, nicht ihre Gesellschafter, Mitunternehmerin an der Untergesellschaft. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Untergesellschaft ist daher die Obergesellschaft Inhaltsadressat. Eine fehlerhafte Adressierung macht den Feststellungsbescheid nichtig.[2] Für die Bekanntgabe wird i. d. R. die Sondervorschrift des §§ 183, 183a AO eingreifen.

Gegen Entscheidungen, die in den Regelungsbereich des Feststellungsbescheids fallen, ist im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen. Zur Rechtsbehelfsbefugnis vgl. Keß, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 352 AO Rz. 1ff., zum vorläufigen Rechtsschutz vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 36ff.

Ob die Stpfl. gegen die Entscheidung des FA, ein oder mehrere Feststellungsverfahren zu betreiben, einen Rechtsbehelf einlegen können, richt...

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