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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.8.3 Gesonderte Feststellung bei § 6b EStG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 82a

Bei § 6b EStG ist aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise eine Übertragung der stillen Reserven sowohl zwischen Anlagegütern der Personengesellschaft als auch zwischen denen der Personengesellschaft und Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder eines eigenen Betriebs des Mitunternehmers möglich, jeweils in Höhe der Beteiligungsquote des Mitunternehmers. Das Wahlrecht wird von dem jeweiligen Mitunternehmer für seine Beteiligungsquote ausgeübt. Das Wahlrecht wird in dem veräußernden Betrieb ausgeübt, und zwar auch, wenn die Rücklage auf einen anderen Betrieb des Mitunternehmers übertragen werden soll.[1]

Es ist fraglich, ob die Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts in der Bilanz des veräußernden Betriebs eine gesonderte Feststellung darstellt, die als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den übernehmenden Betrieb als Folgebescheid entfalten würde. Der BFH vermisst in § 6b EStG eine Bestimmung, die eine gesonderte Feststellung ermöglichen würde. Nach § 179 Abs. 1 AO sei eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur bei einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage möglich; daran fehle es bei § 6b EStG.[2]

 

Rz. 82b

Veräußert ein Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil oder scheidet er aus sonstigen Gründen aus der Mitunternehmerschaft aus, kann er für nach § 6b EStG geeignete Wirtschaftsgüter die Rücklage bilden, und zwar auch, wenn er (noch) kein gewerbliches Einzelunternehmen unterhält. Über die Zulässigkeit dieser Rücklage nach § 6b EStG im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Beteiligten hat das für die Mitunternehmerschaft, deren Beteiligung veräußert worden ist, zuständige FA zu entscheiden. Da es für die Bildung der Rücklage darauf ankommt, ob und welche Wirtschaftsgüter der Mitunternehmerschaft die Bildung einer Rückla...

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