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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 175b Änderung von Steuerbeschei ... / 3 Unrichtigkeit der übermittelten Daten, Abs. 2

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 12

Abs. 2 regelt den Fall, dass die Daten der Finanzbehörde elektronisch übermittelt und richtig verarbeitet wurden, diese Daten aber zulasten des Stpfl. unrichtig sind. Nach Abs. 1 hat eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu erfolgen, wenn die übermittelten Daten richtig waren, aber nicht oder unrichtig verarbeitet wurden. Abs. 2 regelt demgegenüber den Fall, dass die Daten zwar so, wie sie übermittelt wurden, verarbeitet worden sind, dass diese Daten aber sachlich unrichtig sind. Die nach § 93c AO übermittelten Daten gelten nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO grundsätzlich als Angaben des Stpfl. und damit als Bestandteil seiner Steuererklärung. Der Stpfl. wird nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO von der mitteilungspflichtigen Stelle über den Inhalt der übermittelten oder noch zu übermittelnden Daten informiert. Der Stpfl. kann dann nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO in seiner elektronischen Steuererklärung in einem besonderen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben machen. Diese Angaben haben zur Folge, dass der Steuerbescheid nach § 155 Abs. 4 S. 3 AO nicht mehr vollständig automationsgestützt erlassen werden darf. Vielmehr hat eine Prüfung des Steuerfalls zu erfolgen. Trotzdem kann es vorkommen, dass der Steuerfall automationsgestützt unter Verwendung der unrichtigen verwendeten Daten durchgeführt wird. Das kann der Fall sein, weil der Stpfl. nicht rechtzeitig vor Abgabe seiner Steuererklärung über den Inhalt der übermittelten Daten informiert worden ist, oder weil er die erhaltene Information nicht mit seinen eigenen Daten abgeglichen hat; hierzu trifft ihn keine Verpflichtung. Der Stpfl. kann also darauf vertrauen, dass die übermittelten Daten richtig und vollständig sind. Abs. 2 dient dazu, in diesen Fällen einen Rechtsverlust des Stpfl. zu verhindern. D...

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