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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist / 3.2.4 Ende der Anlaufhemmung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 40

Die Anlaufhemmung endet und die Festsetzungsfrist beginnt mit Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe der Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung. Der maßgebende Zeitpunkt ist der des Eingangs der Steuererklärung, Steueranmeldung oder der Anzeige bei dem FA. Das setzt voraus, dass es sich um eine rechtlich wirksame Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung handelt. Es müssen alle (formellen) Voraussetzungen erfüllt sein, die das Gesetz für die Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung fordert. Bei einer Steuererklärung müssen die Voraussetzungen des § 150 AO erfüllt sein. Soweit die jeweilige gesetzliche Regelung es erfordert, muss die Steuererklärung elektronisch oder auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular abgegeben werden und eigenhändig unterschrieben sein. Erklärungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, z. B. nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind keine Steuererklärungen im Rechtssinn und können daher die Wirkung der Beendigung der Anlaufhemmung nicht hervorrufen und die Festsetzungsfrist nicht in Lauf setzen.[1] Es kommt daher nicht darauf an, ob der Stpfl. den Sachverhalt der Finanzbehörde in anderer Form offengelegt hat, oder ob die Finanzbehörde den Sachverhalt aus anderen Quellen vollständig kennt.[2]

 

Rz. 41

Die Anlaufhemmung endet nur, wenn die Steuererklärung bei der durch Gesetz vorgeschriebenen Stelle, d. h. dem zuständigen FA oder der sonstigen zuständigen Behörde abgegeben wird. Das ergibt sich aus dem Regelungszweck der Anlaufhemmung. Es soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt, bevor das zuständige FA von dem Steuerfall Kenntnis nehmen konnte, und dadurch die dem FA zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird.[3] Für die Anzeigen nach dem GrEStG fordern § 18 Abs. 5 GrEStG, § 19 Abs. ...

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