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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 145 Allgemeine Anforderungen an ... / 2.2 Grundsatz der Übersichtlichkeit

Dr. Ulf-Christian Dißars
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2.2.1 Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

 

Rz. 14

Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg bis zur Bilanz des jeweiligen Wirtschaftsjahres und umgekehrt durch das jeweilige Buchführungssystem gewährleistet sein.[3]

[1] Vgl. auch GoBD Rz. 30ff.
[2] BFH v. 26.3.1968, IV 63/63, BStBl II 1968, 527; BFH v. 9.3.1994, X B 68/93, BFH/NV 1994, 760; BFH v. 24.6.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51; Koenig/Haselmann, AO, 5. Aufl. 2024, § 145 AO Rz. 19.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 23.

2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

 

Rz. 15

Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO[1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übersichtlichkeit nicht auf das Laienverständnis abzustellen, sondern auf den fachlichen Sachverstand von Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit derartigen Fragen befasst sind. Sachverständige Dritte i. d. S. sind also vornehmlich Buchhalter, die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, Wirtschaftsprüfer sowie die für Kontrollzwecke eingesetzten Amtsträger der Finanzbehörde, insbesondere die zur Außenprüfung[4] eingesetzten Betriebsprüfer.[5] Maßgeblich ist insoweit ein durchschnittlicher Sachverstand. Allerdings führen allein Steuerrechtskenntnisse für sich allein noch nicht dazu, dass Sachverstand angenommen werden kann.[...

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