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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 114 Durchführung der Amtshilfe

Martin Klaproth
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1 Anzuwendendes Recht (Abs. 1)

 

Rz. 1

Das Amtshilfeverfahren wird durch das Ersuchen der Finanzbehörde veranlasst.[1] Die Einleitung und die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens im Ganzen liegen daher bei der ersuchenden Finanzbehörde. Für die Zulässigkeit der Maßnahmen, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden sollen, also z. B. die Unterstützung von Prüfungsergebnissen oder der Erlass von Steuerbescheiden, ist daher das Recht der ersuchenden Finanzbehörde maßgebend (Abs. 1 S. 1).

Bei der Durchführung des Ersuchens, also bei der Ausführung der Maßnahmen, um die die Finanzbehörde die andere Behörde ersucht hat, soll die ersuchte Behörde kein Recht anwenden müssen, das von dem Recht abweicht oder über das Recht hinausgeht, das sie bei der Durchführung eigener Aufgaben anzuwenden hat.[2] Insbesondere soll die ersuchte Behörde keine Erweiterung ihrer Befugnisse erfahren.[3] Die Durchführung des Ersuchens richtet sich daher nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht (Abs. 1 S. 2). Wegen der sehr weitgehenden Befugnisse der Finanzbehörden nach der AO wird eine ersuchte Behörde, die nicht Finanzbehörde ist, bei der Durchführung des Amtshilfeersuchens meist sehr viel geringere Befugnisse als die ersuchende Behörde haben. Sie muss daher eigenverantwortlich prüfen und etwa vorhandene einschränkende Vorschriften beachten.

Nimmt im Rahmen internationaler Amtshilfe ein Außenprüfer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder einem Drittstaat an einer Außenprüfung im Inland teil, so darf dieser Befugnisse lediglich im Beisein inländischer Bediensteter ausüben. Gemäß § 114 Abs. 1 AO ist der inländische Außenprüfer für die Rechtmäßigkeit der Durchführung der inländischen Ermittlungsmaßnahmen zuständig und muss darauf achten, dass Bedienstete anderer EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten die ihnen im Inland zustehenden Befugnisse nicht überschreiten, da es sich dabei um die Durchführung der Amtshilfe handelt, § 114 Abs. 2 AO.[4]

[1] § 112 Abs. 1 S. 1 AO.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 AO Rz. 1.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 114 AO Rz. 12.
[4] BMF v. 9.1.2017, Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete, IV B 6 – S 1315/16/10016 :002, BStBl I 2017, 89 Rz. 2.2.5.

2 Innenverhältnis (Abs. 2)

 

Rz. 2

Für die Zulässigkeit der zu treffenden Maßnahmen trägt die ersuchende Finanzbehörde, für die Durchführung die ersuchte Behörde die Verantwortung. Die Verantwortung beinhaltet das Risiko im Innenverhältnis beim Erwachsen von Ersatzansprüchen Dritter.[1] Der Betroffene kann sich immer nur an die Behörde halten, die die betreffende Maßnahme gegen ihn durchgeführt, z. B. einen Verwaltungsakt gegen ihn erlassen hat. Allerdings kann sich an eine Inanspruchnahme durch einen Dritten ein interner Regress der ersuchten an die ersuchende Behörde anschließen.[2]

Die ersuchende Finanzbehörde wiederum darf ihre Rechtsmöglichkeiten durch ein Amtshilfeersuchen an eine andere Behörde mit insoweit mehr Rechten nicht erweitern.[3]

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 114 Rz. 2.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 114 AO Rz. 24.
[3] Ebenso Wolffgang/Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 114 AO Rz. 9.

3 Rechtsschutz

 

Rz. 3

Für die Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen gilt Folgendes: Soll der Rechtsbehelf sich gegen einzelne Maßnahmen der Durchführung der Amtshilfe durch die ersuchte Behörde wenden, so ist er gegen die ersuchte Behörde und ihren Verwaltungsakt zu richten. Gegen einen Verwaltungsakt der ersuchten Behörde ist der Einspruch gegeben. Will sich der Betroffene gegen die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe selbst wehren, so kann er gegen das Amtshilfegesuch keinen Rechtsbehelf einlegen, da das Gesuch mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist. Ihm bleibt nur die Anfechtung der von der ersuchenden Behörde danach erlassenen Verwaltungsakte.[1]

[1] Ebenso Brandis. in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 AO Rz. 3.

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