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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 7001–7002 / V. Konkrete Abrechnung (VV 7001)

Norbert Schneider
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Rz. 15

Wird die konkrete Abrechnung nach VV 7001 gewählt, so können alle erstattungsfähigen Entgelte abgerechnet werden, soweit sie bei Durchführung des Mandats entstanden sind und der Anwalt ihre Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Abgerechnet werden dürfen nur die konkreten tatsächlich angefallenen Kosten, also die konkreten Portokosten und die tatsächlich angefallenen Fernsprechgebühren. Hier ist weder eine teilweise Pauschalierung zulässig noch die Festsetzung eigener Telefongebührentarife. Der Anwalt darf nur diejenigen Telefongebühren abrechnen, die er auch tatsächlich abführt. So ist es also insbesondere unzulässig, Anschaffungs- und Unterhaltskosten auf die Telefongebühren umzulegen.[19] Auch die Kosten einer Flatrate können nicht anteilig umgelegt werden; insoweit bleibt nur die pauschale Berechnung.

 

Rz. 16

Die Portokosten für die Übersendung der Kostenrechnung dürfen nicht dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die frühere Streitfrage[20] ist zwischenzeitlich durch die Anm. zu VV 7001 geklärt.[21]

 

Rz. 17

Für die Abrechnung gegenüber dem Mandanten genügt nach § 10 Abs. 2 S. 2 grundsätzlich die Angabe des Gesamtbetrages aller Auslagen. Der Anwalt ist also nicht verpflichtet, von vornherein bei konkreter Abrechnung sämtliche einzelnen Gebühren und Porti aufzulisten. Falls der Auftraggeber die Höhe des abgerechneten Gesamtbetrages jedoch bezweifelt, muss der Anwalt auf Verlangen die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aufschlüsseln. Im Rechtsstreit ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig.[22] Will der Anwalt konkret abrechnen, so ist es zweckmäßig, von vornherein die einzelnen Entgeltbeträge zu erfassen und in der Abrechnung detailliert auszuweisen, um erst gar keinen Argwohn gegen zu hohe Auslagen aufkommen zu lassen.

 

Rz. 1...

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