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Sachzuwendungen sind grundsätzlich aufzuteilen

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind aufzuteilen. Die Aufwendungen für die Durchführung der Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall führte der Arbeitgeber an Bord eines Ausflugschiffes eine Betriebsversammlung durch, bei der die Beschäftigten auch bewirtet wurden. Abends fand in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme.

Das sah der BFH genauso. Er entschied, dass eine Veranstaltung, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile wie ein Betriebsfest enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 EUR je Arbeitnehmer betragen.

 

Hinweis

Ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Veranstaltung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern auch privat (mit)veranlasst ist, handelte es sich nach der früheren Rechtsprechung insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Aufteilung der Aufwendungen wurde nur ausnahmsweise zugelassen, wenn sich betriebsfunktionale Kostenelemente, wie z.B. die Miete für Tagungsräume, leicht und eindeutig von den ...

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