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Rehabilitationszentrum gewerbesteuerpflichtig

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG.

 

Sachverhalt

Eine GmbH, die von einer Krankengymnastin geleitet wurde, betrieb eine private Krankenanstalt für ambulante und teilstationäre Rehabilitation bei Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparats und bei neurologischen Erkrankungen. Das Finanzamt unterwarf ihre Erträge der Gewerbesteuer. Dagegen wandte die GmbH ein, sie betreibe ein Krankenhaus und sei daher nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit.

 

Entscheidung

Die GmbH betreibt kein Krankenhaus im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG. Der Begriff "Krankenhaus" ist zwar im Steuerrecht nicht definiert. Doch kann insoweit auf das Sozialrecht zurückgegriffen werden. Danach ist nicht jede der Heilbehandlung dienende Einrichtung ein "Krankenhaus"; notwendiges Merkmal eines Krankenhauses ist vielmehr u.a., dass dort Patienten untergebracht und verpflegt werden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das von der GmbH betriebene Rehabilitationszentrum war nur darauf ausgelegt, ärztliche Behandlungen durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie etc. zu ergänzen; es verfügte nicht über alle für ein Krankenhaus wesentlichen Einrichtungen (z.B. Intensivstation, klinisch-chemisches Labor), vor allem aber nicht über die Möglichkeit zur Unterbringung und zur Vollverpflegung von Patienten. Die GmbH ist deshalb nicht von der Gewerbesteuer befreit.

 

Praxishinweis

"Krankenhaus" im steuerrechtlichen Sinne kann nur eine Einrichtung sein, die personell und sächlich nicht nur auf eine ambulante, sondern auch auf eine stationäre Behandlung von Patienten ausgerichtet ist. Allerdings kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der tatsächlich...

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