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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86c BGB – Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:

1. die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.

Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.

(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.

(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Mindestinhalt von Zulegungs- (Abs 1) und Zusammenlegungsverträgen, Abs 2 (RegE BTDrs 19/28173, 72). Dass das Grundstockvermögen der übertragenden solches der übernehmenden Stiftung wird, sichert die vom Stifter der übertragenden Stiftung geschaffene Zweck-Vermögens-Bindung (RegE BTDrs 19/28173, 73). Sofern vorhanden, muss sich der Vertrag zu den Auswirkungen auf die Ansprüche von anspruchsbegünstigten Personen (Destinatären) äußern. Der Zusammenlegungsvertrag nach II muss auch das Stiftungsgeschäft enthalten, dessen Inhalt sich nach § 81 richtet. Die Informationspflicht des III soll den Betroffenen (Destinatären...

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