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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB ... / b) Sonderfall: Räum- und Streupflicht.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 139

Die Räum- und Streupflicht ist ein Unterfall der allg Straßenverkehrssicherungspflicht. Sicherungspflichtig ist grds derjenige, dem die allg Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt, das sind in erster Linie die Kommunen, denen die Räum- und Streupflicht durch öffentlich-rechtliche Normen zugewiesen wird (diese stellen idR Schutzgesetze iSd § 823 II dar, BGHZ 27, 278, 283; NJW 70, 95; 72, 1321, 1322). Bei Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Pflichten haften die Gemeinden ausschließlich nach § 839 (BGHZ 27, 278, 282; VersR 95, 721, 722); die inhaltlichen Anforderungen decken sich aber mit denjenigen der zivilrechtlichen Haftung (BGHZ 75, 134, 138; NJW 93, 2802f). Häufig und zulässig ist die Abwälzung der allg Reinigungspflicht und damit auch der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger (BGH NJW 85, 484; 08, 1440 Rz 9; zu Grenzen insb BGHZ 118, 368, 372 f; BayVGH BayVBl 77, 369, 370). Eine weitere (Sub-)Delegation ist möglich, zB auf ein Reinigungsunternehmen oder einen Mieter (zB BGH NJW-RR 89, 394, 395 [BGH 17.01.1989 - VI ZR 186/88]; 96, 655, 656; NJW 08, 1440 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07] Rz 9 mwN; Karlsr NZM 21, 151, 151 f; Hamm BeckRS 21, 9622; Hitpaß/Kappus NJW 13, 565, 569 ff); dafür gelten die allg Grundsätze zur Delegation von Verkehrspflichten (s.o. Rn 126f), dh den Delegierenden treffen Auswahl- und Überwachungspflichten (zB Frankf BeckRS 17, 144537; Hamm BeckRS 21, 9622; Grenzen: KarlsR NZM 21, 151, 152). Im Einzelfall kann sicherungspflichtig auch sein, wer eine besondere Gefahr verursacht (zB BGH VersR 85, 641, 642: Sicherungspflicht des Kühlturmbetreibers wegen Glatteisbildung durch Kondenswasser).

 

Rn 140

Der Umfang der Räum- und Streupflicht (dazu allg Hitpaß/Kappus NJW 13, 565 ff mwN; Mergner/Matz NJW 14, 186, 189 ff; Rebler MDR 19, 327 ff; Hors...

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