Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Ar ... / A. Ehescheidung und Ehetrennung.

Prof. Dr. Dieter Martiny
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 1

Die VO gilt für die Ehescheidung u die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Ehetrennung) in Fällen, die iwS eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 I; dazu Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 794 ff), dagegen nicht für die Scheidungsfolgen, s dazu Art 17 EGBGB. Der Ehebegriff ist verordnungsautonom (so Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [13] 786, 800) u nicht nach der lex fori (so Helms FamRZ 11, 1765, 1766; Löhnig NZFam 17, 1085, 1086) zu bestimmen. Erfasst wird auch die gleichgeschlechtliche Ehe (vgl Art 17b IV 1 EGBGB, de la Durantaye IPRax 19, 281, 286; ebenso schon Löhnig NZFam 17, 1085, 1086; Mankowski IPRax 17, 541, 547). Tw überlässt man die Einordnung dem MS selbst (Helms FamRZ 11, 1765, 1766; Grüneberg/Thorn Rz 4). Jedenfalls für das EU-Freizügigkeitsrecht ist klargestellt worden, dass ›Ehe‹ geschlechtsneutral zu verstehen ist (EuGH C-673/16 Coman, FamRZ 18, 1063 m Anm Dutta/Michl, 1148 = ECLI:EU:C:2018:385). Von der Rom III-VO wird auch die polygame Ehe erfasst. Dagegen gilt die VO nicht für die registrierte Lebenspartnerschaft (NK/Gruber Rz 35).

 

Rn 2

Scheidung umfasst an sich nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut der gerichtlichen Scheidung. Als Gericht kann auch ein Notariat (zB Lettland) oder eine Personenstandsbehörde (zB Portugal; Gärtner StAZ 12, 357, 358) fungieren (Art 3 Nr 2). Auch Eheauflösungen ausl Rechts, die durch Vertrag, Verstoßung (talaq; dazu Andrae NJW 08, 1730) oder Übergabe des Scheidebriefs (get; vgl BGH FamRZ 08, 1409) erfolgen, fielen nach früherer deutscher hM unter die VO. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass ohne konstitutive Entscheidung durch ein Gericht oder eine andere staatliche Behörde, sondern nur ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren