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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 940a ZPO – Räumung von Wohnraum.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die hinsichtlich der Räumung von Wohnraum den Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung stark einschränkt. Sie räumt dem Gläubiger wirksamen Rechtsschutz ein, wenn sich durch längeres Weiterverbleiben in der Wohnung die rechtswidrige Lage weiter verfestigt oder der Gläubiger in anderen Rechtsgütern bedroht wird. Die Bestimmung durchbricht den Grundsatz, dass eine einstweilige Verfügung nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung des Gläubigers führen darf (HK-ZPO/Kemper Rz 1). Durch Art 4 Nr 11 des G zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten wurde mit Wirkung zum 1.1.02 dem bisherigen alleinigen Tatbestand der verbotenen Eigenmacht die Fallgruppe einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben hinzugefügt.

Die Bestimmungen in Abs 2–4, eingefügt mit Wirkung zum 1.5.13, sind Vermieterschutzvorschriften. Der auf Räumung klagende Vermieter soll davor geschützt werden, dass durch den Miet...

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