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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 888 ZPO – Nicht ... / A. Normzweck und systematische Einordnung.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Rn 1

§ 888 regelt die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Vornahme unvertretbarer, ausschl vom Schuldnerwillen abhängiger Handlungen mittels Beugezwang. Zwangsgeld/Zwangshaft sind hier eine Beugemaßnahme und nicht wie in § 890 repressive Sanktion für einen erfolgten Verstoß (Frankf GRUR-RR 15, 408 Rz 14; Karlsr 17.1.20 – 12 U 27/19 Rz 29). Vollstreckungsmittel ist also die Ausübung von Zwang auf den Schuldnerwillen.

 

Rn 2

Die Vorschrift hat durch das FGG-RefG v 17.12.08 (BGBl I 08, 2586) zum 1.9.09 eine Änderung ihres Abs 3 erfahren). Die Änderung des Abs 1 durch das G zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.09 (BGBl I 09, 2258), iKg zum 1.1.13, ist rein redaktioneller Natur. Der Abs 1 verweist nun auf den Zweiten Abschnitt.

I. Abgrenzung zu § 887.

 

Rn 3

Die Abgrenzung zur Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 bereitet tw Schwierigkeiten, vgl dazu die Einzelfalllisten in der Kommentierung des § 887 Rn 23 ff.

II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

 

Rn 4

Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894. Im letztgenannten Fall werfen die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vollmacht (s schon bei § 887) und der begehrte Widerruf einer (ehrverletzenden) Behauptung Fragen auf. Die hM spricht sich für eine Vollstreckung der Widerrufsverpflichtung nach § 888 aus (BVerfG NJW 70, 651, 652 [verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden]; BGH NJW 62, 1438 [BGH 05.06.1962 - VI ZR 236/61]; offengelassen: BGH NJW 77, 1288, 1290 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 36/74]; Frankf MDR 98, 986; diff Celle InVo 02, 301). Die Gegenansicht wendet § 894 analog an (Hamm NJW-RR 92, 634, 635 [OLG Hamm 12.03.1991 - 9 U 202/90] mwN; Frankf NJW 82, 113). Dies überzeugt deshalb nicht, weil weder eine planwidrige...

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