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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Einziehungsprozess des Gläubigers gg den Drittschuldner begründet keine Rechtskraftwirkungen ggü dem Schuldner (Anders/Gehle/Nober ZPO § 841 Rz 1). Dennoch berührt er auch Interessen des Schuldners, weil es von seinem Ergebnis abhängt, ob anderes Vermögen des Schuldners in Anspruch genommen wird (BGH NJW 78, 1914 f [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77]). Ein Unterliegen des Gläubigers kann für den Schuldner nachteilig sein. Deswegen ist es dem Schuldner zu ermöglichen, sich an diesem Rechtsstreit zu beteiligen. § 316 III AO sieht eine entspr Anwendung vor.

B. Regelungsgehalt, Verfahren.

 

Rn 2

§ 841 verpflichtet den Gläubiger bei jeder Klage auf Leistung, Hinterlegung oder Feststellung (St/J/Würdinger § 841 Rz 1) gegen den Drittschuldner, dem Schuldner den Streit zu verkünden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gepfändete Forderung zur Einziehung oder an Erfüllungs statt überwiesen wurde, aber auch ohne Überweisung, außerdem auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Bei einer Klage des Schuldners gg den Drittschuldner ist § 841 nicht entspr anwendbar (Gottwald/Mock § 841 Rz 5).

 

Rn 3

Die Pflicht entfällt bei einer öffentlichen Zustellung, §§ 185 ff, und einer Auslandszustellung, § 183. Zwischenstaatliche Zustellungsabkommen (vgl MüKoZPO/Rauscher VölkZuStR Rz 14) lassen die Pflicht nicht wieder aufleben. Nach überwiegender Ansicht soll auch im Bereich der EuGVO keine Streitverkündungspflicht bestehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 841 Rz 2; MüKoZPO/Smid § 841 Rz 2; zweifelnd Musielak/Voit/Flockenhaus § 841 Rz 1). Diese Interpretation ist nicht mit den Grundgedanken eines europäischen Justizraums und ...

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Zivilprozessordnung / § 841 Pflicht zur Streitverkündung
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