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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 817 ZPO – Zuschlag und Ablieferung.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) 1Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. 3§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.

(3) 1Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. 2Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) 1Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. 2Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für die Versteigerung nach § 814. Sie bestimmt den Ablauf der Versteigerung (Abs 1), regelt die Ablieferung der Pfandsache (Abs 2) sowie einzelne Versteigerungsbedingungen (Abs 3) und fingiert die Zahlung des Schuldners bei Ersteigerung durch den Gläubiger (Abs 4).

B. Ablauf der Versteigerung vor Ort (§ 814 II Nr 1).

I. Rechtsnatur und anwendbare Vorschriften.

 

Rn 2

Die Versteigerung folgt nicht den privatrechtlichen Regeln über den Pf...

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