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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 81 ZPO – Umfang ... / IV. Vertreterbestellung.

Dr. Udo Burgermeister
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Rn 9

Die Prozessvollmacht ermächtigt ausdrücklich zur Bestellung eines Vertreters sowie zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die höhere Instanz. Deshalb ist die Bestellung eines Unterbevollmächtigten möglich, zB zur Wahrnehmung eines Termins (BGH NJW-RR 07, 356 [BGH 28.11.2006 - VIII ZB 52/06]). Zu beachten ist aber, dass eine umfassende Übertragung der Prozessvollmacht an einen anderen grds nicht zulässig ist, wenn dieser die Prozessvertretung der Partei insgesamt übernehmen soll, denn die Prozessvollmacht berechtigt nicht zu deren Weitergabe an einen anderen (BGH NJW 81, 1727, 1728). Allerdings sind die Grundsätze der Anscheinsvollmacht anwendbar (BGH NJW 81, 1727, 1728). Eine umfassende Übertragung ist nur dann möglich, wenn die Prozessvollmacht in einer außerprozessualen Vollmacht inkludiert oder der Prozessbevollmächtigte nicht postulationsfähig ist (St/J/Jacoby § 81 Rz 14). Dies gilt bspw bei der Instanzvollmacht, wenn der Bevollmächtigte bei der höheren Instanz nicht zugelassen ist. Die Erteilung einer solchen Vollmacht enthält regelmäßig zugleich die Begründung eines Vertragsverhältnisses zur Partei (BGH NJW 06, 2334, 2335). Wird eine Untervollmacht durch einen nicht postulationsfähigen Anwalt erteilt, handelt der Unterbevollmächtigte als Vertreter der Partei und nicht als Vertreter des Hauptbevollmächtigten (BGH NJW-RR 03, 51 [BGH 09.07.2002 - X ZR 70/00]). Das Recht zur Bestellung eines Untervertreters endet im Prozess erst mit wirksamer Beendigung der Prozessvollmacht (§ 87) und nicht schon mit der Kündigung des Mandats (BGH NJW 80, 999 [BGH 14.12.1979 - V ZR 146/78]). Im Zweifel soll der Unterbevollmächtigte keinen unmittelbaren Gebührenanspruch gegen die Partei haben (BGH NJW 81, 1727, 1728 [BGH 12.03.1981 - III ZR 60/80]).

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