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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 802b ZPO – Gütli ... / III. Benachrichtigung, Widerspruch und Zahlungsrückstand (Abs 3).

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Rn 6

Der Gläubiger ist von dem Zahlungsplan und dem Vollstreckungsaufschub unverzüglich zu unterrichten. Der Gläubiger muss vor allem über die Höhe der Zahlung und deren Zeitpunkte informiert werden. Nicht notwendig sein wird die Übersendung einer vollständigen Protokollabschrift, die auch die Tatsachen der Glaubhaftmachung enthält (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungsvereinbarung, ist diese hinfällig und der Vollstreckungsaufschub endet. Die eigenständigen Dispositionsbefugnisse des Gerichtsvollziehers sind also beschränkt (kritisch Hesterberg/Mathey JurBüro 16, 230). Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen; auch wenn die Soll-Tilgungsfrist von 12 Monaten überschritten wurde, ist er gesondert notwendig (BTDrs 16/10069, 25). Die Überschreitung allein führt also noch nicht zur Wirkungslosigkeit des Zahlungsplans, wenn der Gläubiger nicht widerspricht. Ein mehr als zweiwöchiger Rückstand mit der Tilgung oder einer Teilleistung hat dieselbe Wirkung wie der Widerspruch. Ein schuldhafter Rückstand ist dafür nicht notwendig. Infolge von Widerspruch oder Zahlungsrückstand entfällt der Vollstreckungsaufschub, die Vollstreckung wird dem Antrag des Gläubigers gemäß fortgesetzt, so dass es in der Regel zur Abnahme der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung kommt (vgl § 802a Rn 3).

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