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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 802a ZPO – Grund ... / I. Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Rn 1

Durch Art 1 Nr 7 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung vom 29.7.09 (BGBl I 2009, 2258) wurden die §§ 802a bis 802l mit Wirkung zum 1.1.13 neu in das achte Buch der ZPO eingefügt. Ein gewisses Vorbild findet § 802a I in § 806b aF, wobei das Prinzip der Effektivität der Zwangsvollstreckung ohnehin schon eine – auch verfassungsrechtlich abgesicherte (Würdinger JZ 11, 177, 178) – Vorgabe war und ist, so dass die einfachgesetzliche Festschreibung eher programmatische Bedeutung hat. Die Besonderheit der sonstigen Regelungen zur Sachaufklärung – und insofern sind sie ohne Vorbild – ist die Verbesserung der Informationsbeschaffung und deren Vorverlagerung an den Vollstreckungsbeginn (BTDrs 16/13432, 1 ff). Vorher waren die eidesstattliche Versicherung und damit die Vorlage eines Verzeichnisses des gesamten Vermögens erst nach einer fehlgeschlagenen oder aussichtslosen (Fahrnis-)Vollstreckung möglich. Bestandteile der Informationsbeschaffung sind eine Vermögensauskunft durch den Schuldner (s § 802c), Drittauskünfte (s § 802l) und eine Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher (s § 755, Goebel FoVo 12, 101). Die Reform ist dabei im Kontext der schon durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle erfolgten Verlagerung der Zuständigkeit für das Offenbarungsverfahren auf den Gerichtsvollzieher zu sehen (Schilken Rpfleger 06, 629, 634). Außerdem wird durch das Gesetz die Möglichkeit gütlicher Erledigung des Vollstreckungsverfahrens durch den Gerichtsvollzieher gestärkt (s § 802b). Zudem führte das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung zu einer Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses (s §§ 882b ff). Schließlich ging es um die modernere, zentralisierte und elektronische Verwaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses (s §§ 802k, 882h). Gleichgeblieben ist die funktion...

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