Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 882b–882i ZPO

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 1

Die nachfolgende Vorbemerkung skizziert die Gesetzgebungsentwicklung der §§ 882b–882i. Zum Normzweck s jew die Einzelkommentierungen.

 

Rn 2

Mit G v 29.7.09 sind die §§ 882b–882h zur Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses eingeführt worden und am 1.1.13 iKg (mit Ausn der §§ 882g VIII und 882h II, III, diese galten bereits seit dem 1.8.09; BGBl I 09, 2258; vgl dazu BRDrs 304/08 bzw BTDrs 16/10069, BTDrs 16/13432). Sie lösen die §§ 915–915h aF ab. Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis wurden aus systematischen Gründen in einen selbständigen Titel des 2. Abschnitts eingefügt, da die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen steht (BTDrs 16/10069, 35). Die Reform zielte auf Modernisierung des Vollstreckungsrechts, Entlastung der Justiz und Verbesserung des Schutzes des Rechtsverkehrs ab. Wesentliche Änderungen stellen die Stärkung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch frühzeitigere Auskunft und die Schaffung eines landesweiten elektronischen Schuldnerverzeichnisses dar.

 

Rn 3

Für Vollstreckungsaufträge gilt seit dem 1.1.13 nicht mehr die Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO aF), sondern auf der Grundlage von § 882h III die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuVF) vom 26.7.12 (BGBl I 12, 1654), zuletzt geändert durch G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724).

 

Rn 4

Das G v 21.11.16 zur Durchführung der VO (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) (BGBl I 16, 2591) hat Modifikationen an den §§ 882c, 882d, 882f, 882g vorgenommen. Die Änderungen verstehen sich als Klarstellungen und Ergänzungen zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung von 2009...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren