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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 797a ZPO – Verfahren bei Gütestellenvergleichen.

Silke Scheuch
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Gesetzestext

 

(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. 2Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. 3Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Gemäß § 794 I Nr 1 können Vergleiche auch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen werden. § 797a enthält Bestimmungen über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in diesen Fällen.

B. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Dies gilt nicht für qualifizierte Klauseln; hier entscheidet nach § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger; gleiches gilt für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733; auch hier ist der Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr 13 RPflG.

 

Rn 3

Die Landesjustizverwaltung kann gem § 797a IV 1 Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle abgeschlossen worden sind. Betroffen ist nicht die Erteilung qualifizierter Klauseln; auch für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen...

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