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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 795b ZPO – Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 795b wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v 22.12.06 (BGBl I, 3416) in die ZPO aufgenommen. Mit dieser Vorschrift wurde die Zuständigkeit zur Klauselerteilung, deren Wirksamkeit ausschl vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen. BGH und BAG hatten vor Inkrafttreten des Justizmodernisierungsgesetzes, soweit sich die für die Klauselerteilung notwendigen Tatsachen aus den Gerichtsakten ermitteln ließen, den Rechtspfleger als zuständig angesehen (BGH NJW 06, 776; BAG NJW 04, 701, 702 [BAG 05.11.2003 - 10 AZB 38/03]). Zweck des § 795b war die Vereinfachung des Klauselerteilungsverfahrens (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 1). § 795b betrifft im Wesentlichen widerrufliche Vergleiche und Vergleiche, die für den Fall des Eintritts einer bestimmten Tatsache, so für den Fall der Rechtskraft einer Scheidung, abgeschlossen werden. Bei derartigen Sachverhaltsgestaltungen und auch in anderen Fällen, in denen die Wirksamkeit des Vergleichs ausschl anhand von Tatsachen zu beurteilen ist, die sich aus der Verfahrensakte ergeben, schien es ausreichend zu sein, den Urkundsbeamten und nicht den Rechtspfleger mit der Klauselerteilung zu betrauen.

 

Rn 2

Die Regelung des § 795b wird bei Abschluss von widerruflichen Vergleichen ihren Zweck nicht errei...

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