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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 792 ZPO – Erteilung von Urkunden an Gläubiger.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 792 gibt dem Gläubiger das Recht, anstelle des Schuldners die Erteilung von Urkunden zu beantragen, deren er zum Zweck der Vollstreckung bedarf. Die Vorschrift ist großzügig auszulegen; umfasst sind sämtliche zur Vorbereitung der Vollstreckung dienende Akte (St/J/Münzberg Rz 2). Das Gebot einer gläubigerfreundlichen Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Norm; dem Gläubiger soll die Möglichkeit gegeben werden, die für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden zu erhalten, ohne vom Willen des Schuldners abhängig zu sein (VGH Mannheim NJW 03, 1203 [VGH Baden-Württemberg 12.11.2002 - 10 S 1198/02]). So kann der Gläubiger iRd § 792 anstelle des Schuldners Erfordernisse erfüllen, die zur Erlangung der benötigten Urkunden erforderlich sind; er kann Erklärungen anstelle des Schuldners abgeben, so die nach § 2356 BGB aF bzw § 352 III FamFG zur Erlangung des Erbscheins erforderliche eV (St/J/Münzberg Rz 2; Zö/Geimer Rz 1). Dabei richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt werden würde; zudem hat der Gläubiger das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels nachzuweisen (DDorf FamRZ 20, 1397, 1398; so auch MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 792 Rz 11).

B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

 

Rn 2

Der Gläubiger muss im Besitz eines zur Vollstreckung geeigneten Titels sein; er muss darlegen, dass er die Urkunde zum Zweck der Vollstreckung benötigt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 6). Die Urkunde kann auch zum Zweck der Klauselerlangung benötigt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Entspr anzuwenden ist § 792 a...

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