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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 706 ZPO – Rechtskraft- und Notfristzeugnis.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

(2) 1Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. 2Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

A. Rechtskraftzeugnis (§ 706 I).

I. Begriff und Funktion.

 

Rn 1

§ 706 I regelt die Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft. Rechtskraftzeugnisse sind öffentliche Urkunden nach § 415 und erbringen mit der Beweiswirkung des § 418 den Nachweis, dass die Entscheidung, um die es geht, innerhalb der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist nicht angefochten wurde und daher formelle Rechtskraft eingetreten ist. Sie treffen dagegen weder eine Feststellung über die inhaltliche Richtigkeit (BGHZ 100, 206) noch über die materielle Rechtskraft der Entscheidung (BGHZ 31, 391 = NJW 60, 671; BGH FamRZ 71, 635). Rechtskraftzeugnisse können für alle Urteile und Beschlüsse erteilt werden, die der formellen Rechtskraft fähig sind (§ 705 Rn 1–3), zum Beispiel für einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 103 ff (Naumbg JurBüro 02, 38). Der Nachweis der formellen Rechtskraft ist keine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Allerdings muss derjenige Gläubiger, der Inhaber eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titels ist und nach dem Eintritt der...

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