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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 415 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

A. Urkundenbeweis.

 

Rn 1

In der ZPO gilt gem § 286 I der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. § 286 II ordnet eine Bindung an feste Beweisregeln nur in den gesetzlich bezeichneten Fällen an. Solche festen Beweisregeln finden sich in den §§ 415 ff für den Urkundenbeweis (aA Britz ZZP 110, 61, 63 ff). ›Urkundenbeweis‹ meint die Verwendung der Urkunde wegen ihres Gedankeninhalts; davon zu unterscheiden ist die Vorlage einer Urkunde als Objekt des Augenscheinsbeweises (St/J/Berger vor § 415 Rz 14). Es soll Beweis geführt werden darüber, dass eine Erklärung, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung bestimmten Inhalts erfolgt ist.

I. Begriff der Urkunde.

1. Schriftlichkeit, Verkehrsfähigkeit.

 

Rn 2

Urkunde iSd Zivilprozessordnung ist jede schriftlich verkörperte Gedankenerklärung (BGHZ 65, 300, 301; 136, 357, 362). Dabei muss eine Schrift verwendet worden sein, die das Gericht versteht oder sich erforderlichenfalls mit Hilfe eines Übersetzers oder eines Sachverständigen verständlich machen kann (Musielak/Voit/Huber § 415 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 5; aA Britz S 127 zu Zahlenschriften, chiffrierten Schriften etc). Aus welchem Material und auf welche Art und Weise das Schriftstück hergestellt wurde, ist für den Urkundenbegriff unerheblich (Köln NJW 92, 1774 [OLG Köln 09.01.1991 - 2 U 99/90]). Der Schriftträger muss ...

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