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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 7 ZPO – Grunddie ... / 1. Anwendbarkeit.

Hans-Josef Beumers
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Rn 3

§ 7 gilt unmittelbar für Grunddienstbarkeiten iSd §§ 1018 ff BGB. Darüber hinaus erfasst die Norm auch sonstige Rechte, die eine Wertverschiebung von einem Grundstück zum anderen mit sich bringen (St/J/Roth § 7 Rz 3). Das sind namentlich: Fischereirechte (KG OLGZ 75, 138); Licht- und Fensterrechte (BGH RPfleger 59, 112); Notwegrecht iSd § 917 BGB (BGH NJW-RR 17, 209; MDR 04, 296 [LS]; Köln JurBüro 91, 1386; Jena JurBüro 99, 196); vgl § 3 Rn 103; subjektiv-dingliche Reallasten iSd § 1105 II BGB (Musielak/Heinrich § 7 Rz 3; MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 3; aA Frankf AnwBl 82, 111); duldungspflichtiger Überbau iSd § 912 I BGB (LG Bonn AnwBl 62, 153; offen gelassen in BGH NJW-RR 86, 737; str vgl MüKoZPO/Wöstmann § 7 Rz 3), der Beseitigungsanspruch ist indes nach § 3 zu bewerten, weil insoweit eine Wertverschiebung gerade nicht Grundlage des Anspruchs ist (BGH NJW-RR 86, 737; NZM 07, 300; Ddorf NJW 63, 2178; OLGR München 97, 140; zT aA, wenn Recht zum Überbau aus einer Grunddienstbarkeit hergeleitet wird, Zö/Herget § 7 Rz 5).

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