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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 572 ZPO – Gang des Beschwerdeverfahrens.

Ilse Lohmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2§ 318 bleibt unberührt.

(2) 1Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte.

 

Rn 1

§ 572 regelt den Gang des Beschwerdeverfahrens. Die durch das ZPO-Reformgesetz neu eingeführte generelle Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts soll dem Ausgangsrichter (judex a quo) die Gelegenheit geben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Sie dient damit der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält dem Betroffenen die Instanz, was insb in den Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sachgerecht ist. Zugleich verkürzt sie das Verfahren und entlastet das Beschwerdegericht, weil dieses mit der Korrektur von Fehlern, die das Ausgangsgericht selbst erkennt, oder mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht befasst wird. Das Verfahren kann auf diese Weise trotz Fehlerhaftigkeit seinen endgültigen Abschluss in der 1. Instanz finden (BTDrs 14/4722, 114; BGH FamRZ 17, 755 Rz 13; Kobl FamRZ 17, 1250). Die Abhilfebefugnis gilt auch für Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 I RPflG). Zuständig für die Entscheidung über Abhilfe oder Nichtabhi...

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Zivilprozessordnung / § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
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