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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 532 ZPO – Rügen der Unzulässigkeit der Klage.

Dr. Rainer Oberheim
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Gesetzestext

 

1Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 2Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Zulässigkeitsfragen sind auch in der Berufungsinstanz grds vAw zu prüfen. Soweit es ausnahmsweise einer Rüge bedarf, gelten für sie an sich die allgemeinen Vorschriften über Angriffs- und Verteidigungsmittel (§§ 530, 531 I). Besonders geregelt sind sie in § 532, weil Zulässigkeitsfragen aus Gründen der Prozessökonomie am Beginn des Verfahrens zu erörtern sind. Verzichtbare Zulässigkeitsrügen sind deswegen in § 532 (entsprechend § 296 III) einer über § 530 hinausgehenden, verzögerungsunabhängigen Präklusion unterworfen und in 2. Instanz selbst dann ausgeschlossen, wenn deren Berücksichtigung die Verfahrensdauer verkürzen würde (Musielak/Ball Rz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahrens findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung.

B. Verzichtbare Zulässigkeitsrügen.

 

Rn 3

Anwendbar ist § 532 nur auf diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nicht vAw zu berücksichtigen sind, sondern einer Geltendmachung durch eine Partei bedürfen. Hierzu gehören die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit eines ausländischen Klägers nach § 113 iVm § 110 ff (Nürnbg MDR 16, 1112 [OLG Nürnberg 04.07.2016 - 14 U 612/15]), die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach Zurücknahme einer früheren Klage nach § 269 VI und die Einrede einer Schiedsvereinbarung nach § 1032. Auch der Einwan...

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