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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 521 ZPO – Zustellung der Berufungsschrift und -begründung.

Dr. Reiner Lemke
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Gesetzestext

 

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) 1Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. 2§ 277 gilt entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Zustellungserfordernis (Abs 1) besteht sowohl für die Berufungsschrift (§ 519) als auch für den die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz (§ 520 III 1). Es hat den Sinn, den Berufungsbeklagten (§ 511 Rn 57) von der Einleitung des Berufungsverfahrens und dem Ziel des Berufungsklägers zu unterrichten. Dadurch soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung von Anfang an auf das Wesentliche zu konzentrieren. Auch soll der Berufungsbeklagte abwägen können, ob er aus einem zu seinen Gunsten für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urt (§§ 708 ff) die Zwangsvollstreckung betreiben soll, ohne sich der Gefahr einer Schadensersatzpflicht nach § 717 II auszusetzen.

 

Rn 2

Die Möglichkeit zur Fristsetzung (Abs 2) dient der Beschleunigung des Berufungsverfahrens. In der Praxis wird von ihr beinahe ausnahmslos Gebrauch gemacht. Auch hierfür ist die Zustellung der Berufungsbegründungsschrift notwendig, weil ohne sie die Einhaltung der gesetzten Fristen nicht ohne weiteres überprüft werden kann.

B. Zustellung (Abs 1).

 

Rn 3

Die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift erfolgt vAw (§ 166 II). Sie ist kein Erfordernis für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Auch ohne Zustellung der Berufungsschrift ist die Berufung mit ihrem Eingang bei dem Berufungsgericht wirksam eingelegt. Die fehlende Zustellung des die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatzes hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Berufungsbegründung.

 

Rn 4

Na...

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