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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 528 ZPO – Bindung an die Berufungsanträge.

Dr. Susanne Kramer
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Gesetzestext

 

1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

S 1 regelt den sachlichen Umfang der Verhandlung und Entscheidung 2. Instanz. Trotz der auf eine Fehlerkontrolle und -berichtigung gerichteten Funktion der Berufung muss deren Streitgegenstand nicht notwendig identisch mit dem 1. Instanz und damit auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils beschränkt sein. Vielmehr unterliegt er der Disposition der Parteien, kann der 1. Instanz ggü entweder beschränkt oder (unter engen Voraussetzungen) erweitert werden. S 2 schränkt die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung des angefochtenen Urteils auf die gestellten Anträge ein, S 1 lässt eine Entscheidung iRd über die Abänderung hinausgehender Anträge zu.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren und im isolierten Kostenbeschwerdeverfahren (Ddorf Rpfleger 16, 103). Zur Geltung im Betreuungsverfahren BGH BtPrax 17, 74 [BGH 07.12.2016 - XII ZB 458/15] m Anm Seggewiße/Weber, BtPrax 17, 142. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahrens findet § 528 gem § 64 VI ArbGG entspr Anwendung.

B. Umfang der Anträge.

 

Rn 3

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird durch die Anträge der Parteien bestimmt (§ 520 III 2 Nr 1). Auch Hilfsanträge sind grds innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung zu stellen. Später gestellte Anträge sind nach §§ 530, 296 zu berücksichtigen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert (BGH GRUR 22, 1049). Fehlt es an einem ausdrücklich formulierten Antrag, können sich Umfang und Ziel der Anfechtung aus dem sonstigen Inhalt des Begründungsschriftsatzes ergeben (BGH FamRZ 15, 247; MDR 11, 933; § 520 Rn 21 ff). In allen Fäll...

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