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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 521 ZPO – Zustel ... / B. Zustellung (Abs 1).

Dr. Reiner Lemke
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Rn 3

Die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift erfolgt vAw (§ 166 II). Sie ist kein Erfordernis für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Auch ohne Zustellung der Berufungsschrift ist die Berufung mit ihrem Eingang bei dem Berufungsgericht wirksam eingelegt. Die fehlende Zustellung des die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatzes hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Berufungsbegründung.

 

Rn 4

Nach § 172 II 1 muss die Berufungsschrift dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten zugestellt werden. Ist kein Prozessbevollmächtigter bestellt, weil der Berufungsbeklagte den Rechtsstreit in der 1. Instanz selbst geführt hat, ist ihm die Berufungsschrift zuzustellen (§ 172 II 3). Hat er bereits einen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung in der 2. Instanz bestellt, muss diesem die Berufungsschrift zugestellt werden (§ 172 II 2).

 

Rn 5

Adressat der Zustellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes ist ebenfalls der Berufungsbeklagte selbst, sein erstinstanzlicher oder sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter. Hierfür gilt das in Rn 4 Gesagte.

 

Rn 6

Wurde an den Berufungsbeklagten selbst statt an seinen erst- oder zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder an eine andere Person zugestellt, ist die Zustellung unwirksam; eine nach Abs 2 gesetzte Frist wird nicht in Lauf gesetzt (BGH NJW-RR 07, 356 [BGH 28.11.2006 - VIII ZB 52/06]). Der Zustellungsmangel ist allerdings in dem Zeitpunkt geheilt, in welchem die Berufungsschrift oder der die Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz dem richtigen Adressaten tatsächlich zugegangen ist (§ 189). Die Heilung tritt auch ein, wenn der Berufungsbeklagte ihn nicht in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rügt (§ 295 I).

 

Rn 7

Sind auf der Seite des...

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