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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 445 ZPO – Verneh ... / C. Subsidiarität.

Dr. Bernd Müller-Christmann
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Rn 5

Die Parteivernehmung nach § 445 I setzt voraus, dass die Partei den Beweis noch nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat. Zunächst sind also alle anderen vom Beweisführer angebotenen Beweise zu erheben. Dass die bisherige Beweisaufnahme bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung ergeben hat (wie bei § 448), ist nicht erforderlich (BGHZ 33, 66; BGH WM 19, 448; Stuttg OLGR 07, 1034). Der Beweisantrag auf Vernehmung des Prozessgegners als Partei darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dieser sei bereits nach § 141 angehört worden (BGH IBR 11, 555 [BGH 28.04.2011 - V ZR 220/10]; München NJW-RR 14, 1123 [OLG München 10.01.2014 - 10 U 2231/13]). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt nicht, dass der Beweisführer zunächst andere Beweismittel anbietet, bevor er die Vernehmung des Gegners beantragt (MüKoZPO/Schreiber Rz 7). Hat das Gericht bei gleichzeitig vorgebrachten Beweismitteln (vgl § 450 II) zunächst die Zeugen vernommen, muss die Partei, wenn sie nach der Zeugenvernehmung an dem Antrag auf Parteivernehmung festhalten will, diesen wiederholen (Oldbg NJW-RR 90, 125; St/J/Berger Rz 14).

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