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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 423 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

A. Prozessuale Vorlegungspflicht aufgrund Bezugnahme.

 

Rn 1

Neben dem materiell-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch, auf den der Beweisführer seinen Vorlegungsantrag stützen kann (§ 422), regelt § 423 eine rein prozessuale Vorlegungspflicht des Beweisgegners (MüKoZPO/Schreiber § 423 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 423 Rz 1). Voraussetzung ist die Bezugnahme des Beweisgegners auf die Urkunde (zum Begriff des Beweisgegners s § 421 Rn 2).

 

Rn 2

Von der Vorlegungspflicht nach § 423 muss die Anordnung der Urkundenvorlegung vAw gem § 142 unterschieden werden, die ebenfalls an die Bezugnahme auf eine Urkunde anknüpft, wobei es für die Urkundenvorlage nach § 142 nicht darauf ankommt, welche Partei sich auf die Urkunde beruft (s hierzu § 142 Rn 6). Das Urkundenbeweisrecht der §§ 420 ff ist bei der Neufassung des § 142 durch das ZPO-RG kaum angepasst worden. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 142 die Vorlage der Urkunde (auch zu Beweiszwecken, BGH NJW 07, 155 [BGH 26.10.2006 - III ZB 2/06], vgl § 420 Rn 2 mwN) angeordnet werden kann, sind weiter gefasst als die Voraussetzungen der prozessualen Vorlegungspflicht nach § 423. Einer einschränkenden Auslegung des § 142 I, die Vorlegung vAw nur unter den Voraussetzungen der §§ 422, 423 zuzulassen, hat der BGH eine Absage erteilt (BGH NJW 07, 2989, 2991 [BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05] mwN; NJW 17, 3304, 3306 [BGH 16.03.2017 - I ZR 205/15]). Umgekehrt erscheint die prozessuale Vorlegungspflicht vor dem Hintergrund des reformierten § 142 in neuem Licht, so dass die bisherigen Auslegungsergebnisse zu § 423 nicht unreflektiert übernommen werden können (vgl Wieczor...

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