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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 422 ZPO – Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

A. Pflicht zur Urkundenvorlage im Prozess.

I. Prozessuale Bedeutung.

 

Rn 1

Die Pflicht zur Urkundenvorlage im Prozess ist neben der Verfügungsgewalt des Beweisgegners über die Urkunde (s § 421 Rn 4) Voraussetzung für den Erlass der Vorlageanordnung durch das Gericht (MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 1). Gemeint ist die Vorlegungsanordnung nach Antrag des Beweisführers gem § 425, nicht die Vorlegungsanordnung vAw gem § 142 (s § 420 Rn 2). Eine prozessuale Vorlegungspflicht des Beweisgegners ergibt sich zum einen dann, wenn der Beweisgegner selbst im Prozess auf eine in seinem Gewahrsam befindliche Urkunde Bezug genommen hat (§ 423). Diese Vorlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Beweisgegner materiell-rechtlich zur Vorlegung verpflichtet wäre. Gemäß § 422 unterliegt der Beweisgegner zum anderen einer prozessualen Vorlegungspflicht, wenn der Beweisführer gegen ihn einen materiell-rechtlichen Herausgabe-, Rechnungslegungs- oder Vorlegungsanspruch hat (§ 422). Hier knüpft also das Prozessrecht an das materielle Recht an. Die materiell-rechtliche und die prozessuale Vorlegungspflicht müssen dabei voneinander unterschieden werden. Sie können und werden häufig, insb im Hinblick auf den Vorlegungsort, inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sein (St/J/Berger § 422 Rz 7; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 422 Rz 2). Kommt der Beweisgegner seiner prozessualen Vorlegungspflicht nicht nach, muss er Beweisnachteile befürchten (s § 427).

 

Rn 2

Die innerprozessuale Editionspflicht nach § 422 führt im Ergebnis zu einer Sperrwirkung für eine gesonderte parallele Klage auf Herausgabe oder Vorlegung der Urkunde vor dem Prozessgericht. Mit der Anhängigkeit des Prozesses, in dem die ...

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