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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 415 ZPO – Beweis ... / b) Örtliche Zuständigkeit.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 16

Ob die Urkundsperson innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit gehandelt hat, ist für die Qualifikation des von ihr herrührenden Schriftstücks als öffentliche Urkunde irrelevant (MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 19). Lediglich außerhalb des Staatsgebiets können keine öffentlichen Urkunden errichtet werden, weil die aus der staatlichen Hoheitsgewalt abgeleitete Urkundsgewalt einer Urkundsperson auf das Staatsgebiet begrenzt ist (BGHZ 138, 359, 361 = NJW 98, 2830; Geimer IPrax 00, 366, 368 f; ders NJW 13, 2625, 2626; Stürner DNotZ 95, 343, 351; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 20; zT aA Rehm RabelsZ 64 [00], 104, 111). Beurkundet ein deutscher Notar unter Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip außerhalb des Staatsgebiets, so ist die Beurkundung deshalb unwirksam (BGHZ 138, 359, 362 = NJW 98, 2830). Dieser Grundsatz dürfte auch nach der Entscheidung des EuGH zum Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare (NJW 2011, 2941) Geltung beanspruchen (Preuß ZNotP 2011, 322, 325 f; vgl auch Fuchs EuZW 2011, 475, 476; Henssler/Kilian NJW 2012, 481, 484; Hager/Müller-Teckhoff NJW 2012, 2081, 2085; aA Ritter EuZW 2011, 707, 710; Schmid/Pinkel NJW 2011, 2928, 2930; zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Notartätigkeit vgl EuGH DNotZ 17, 447, 456; vgl auch zum Genehmigungsvorbehalt für die Urkundstätigkeit von Notaren im Ausland BGH NJW 13, 1605 [BGH 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12]).

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