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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 331 ZPO – Versäu ... / 1. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

Dr. iur. Alfred Göbel
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Rn 15

Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen vor, ist – soweit das tatsächliche Vorbringen schlüssig ist – nach Abs 2 Hs 1 gem dem Sachantrag des Kl das Versäumnisurteil gegen den Bekl zu erlassen. Hat der Kl eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schlüssig vorgetragen, ist das auf seinen Antrag (im Hinblick auf § 850f II) im Tenor zum Ausdruck zu bringen, weil eine entsprechende Ergänzung des Titels im Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist (vgl BGHZ 152, 166, 169, aA Naumbg Rpfleger 2012, 37, 38). Das Urt ist als Versäumnisurteil zu bezeichnen; es bedarf keines Tatbestands und keiner Gründe (§ 313b I), sofern das Urt nicht im Ausland geltend gemacht werden soll (§ 313b III). Die Kostenpflicht des Bekl folgt nach § 91 I 1 und die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr 2 (vgl iÜ § 330 Rn 15 bis 17).

 

Rn 16

Das Versäumnisurteil hat auch dann zu ergehen, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch wieder zu Fall bringen kann (str ist das für den Räumungsanspruch des Vermieters in den Fällen der §§ 543 II 2, 569 III Nr 2 BGB – wie hier: LG Berlin GrundE 09, 269; PWW/Elzer § 569 Rz 20; aA Hambg ZMR 88, 225, 226 [OLG Hamburg 23.02.1988 - 7 W 6/88]).

 

Rn 17

Ist nur ein Teil des Anspruchs schlüssig, ist durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden (vgl Hölzer JurBüro 91, 163, 165). Bezüglich des anderen Teiles ist zu unterscheiden. Besteht der Kl auch nach dem gem § 139 II gebotenen Hinweis auf einer Sachentscheidung, ist dieser Teil durch kontradiktorisches Schlussurteil abzuweisen. Diese Entscheidung kann dann – soweit auf der Säumnis des Bekl beruhend – mit dem Einspruch, iÜ mit der Berufung angegriffen werden (BGH NJW-RR 86, 1326, 1327 [BGH 25.06.1986 - IVb ZB 83/85]). Liegen die bes Voraussetzungen des § 301 I vor, ist – soweit der Rechtsstreit teil...

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