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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 319 ZPO – Berichtigung des Urteils.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) 1Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Zur Thematik vgl Proske. Mit Hilfe des durch § 319 ermöglichten Berichtigungsbeschlusses soll es ermöglicht werden, eine Verfälschung des Richterspruchs, dh des vom Gericht in Wahrheit gewollten Entscheidung, durch ›technische Fehlleistungen‹ und ›banale Irrtümer‹ zu verhindern (BVerfG NJW 92, 1496; BGHZ 127, 74, 79 = NJW 94, 2832; BGH FamRZ 03, 1270). Das Berichtigungsverfahren stellt eine Ausnahme von der Bindung des Gerichts gem § 318 dar. Es ist nicht dazu da, die Entscheidung über übergangene Anträge und Ansprüche nachzuholen (dafür § 321) und Fehlentscheidungen oder gedankliche Fehler vAw inhaltlich zu korrigieren. Letzteres ist allein Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens. Vielmehr soll dem vom Gericht erkennbar Gewollten (Hamm MDR 77, 760) zur Geltung verholfen werden, indem (lediglich) offenkundige Unrichtigkeiten beseitigt werden. Das dient im Ergebnis der Klarheit hinsichtlich des Urteilsinhalts und damit der Rechtssicherheit. Erhält das Gericht Kenntnis, ist es zur Berichtigung verpflichtet (Hamm NJW-RR 86, 187, 188 [BVerwG 23.04.1985 - BVerwG 1 A 11.81]). Tatbestandsberichtigungen erfolgen nach Maßgabe des § ...

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