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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 321 ZPO – Ergänzung des Urteils.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) 1Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 2Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. 3Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 321 stellt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Antragsverfahren zur Ergänzung eines lückenhaften Urteils zur Verfügung, dient aber nicht dazu, fehlerhafte Entscheidungen richtigzustellen (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04] Tz 12); dann Rechtsmittel oder § 319. Wie das Verfahren des § 320 ist § 321 auf eine Selbstkontrolle innerhalb der Instanz gerichtet (vgl BVerfG NJW-RR 00, 1664 [BVerfG 27.04.2000 - 1 BvR 2077/99]). Von der Berichtigung iSd § 319 unterscheidet sich das Verfahren dadurch, dass die vom Gericht gefasste und gewollte Entscheidung in den Fällen des § 319 lediglich unrichtig verlautet worden ist, während das Gericht bei §...

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