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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 301 ZPO – Teil ... / V. Verbindung von Teil- und Grundurteil (Abs 1 S 2).

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 17

Fehlt es bei einem einheitlichen Streitgegenstand (Abs 1 S 1 Var 2) an der Unabhängigkeit des Teil- vom Schlussurteil, kann ein Teilurteil gleichwohl ergehen, wenn es mit einem Grundurteil iSd § 304 über den Rest verbunden wird (BGH NJW 01, 760, 761 [BGH 05.12.2000 - VI ZR 275/99]). Die Verbindung mit dem Grundurteil ist das ›Gegengift‹ für die drohende Widersprüchlichkeit, aber nur für diese. Ist der jeweilige Anspruchsteil nicht individualisierbar und abgrenzbar, ist der Weg über Abs 1 S 2 versperrt. Abs 1 S 2 erfasst nur den Fall des einheitlichen Streitgegenstands (Abs 1 S 1 Var 2, BGH NJW-RR 12, 101 [BGH 09.11.2011 - IV ZR 171/10]; Frankf r+s 19, 151 = BeckRS 18, 38101 Rz 18), grds aber nicht den Fall mehrerer Streitgegenstände (Abs 1 S 1 Var 1) und der Kombination von Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) (BGH NJW 04, 1662, 1665 [BGH 28.11.2003 - V ZR 123/03]). Auch für § 301 kommt es deshalb darauf an, sauber zwischen einheitlichem Anspruch und Streitgegenstandshäufung iSd § 260 mit mehreren Anträgen oder Lebenssachverhalten zu unterscheiden; zum Streitgegenstandsbegriff, Rn 2. Die Voraussetzungen des § 304 sind für den Erlass des Grundurteils nicht entbehrlich: Der Anspruch muss nach Grund und Höhe streitig sein, wobei nur bezüglich eines abtrennbaren Teils volle Entscheidungsreife besteht, während in Bezug auf den Rest die Voraussetzungen für das Grundurteil vorliegen müssen (BGH NJW 04, 949). Es scheidet also aus, wenn insgesamt Entscheidungsreife besteht (Brandbg NJW-RR 17, 399 Rz 20). Ist der Haftungsgrund unstr, kann nach Auffassung des BGH gleichwohl eine Divergenzgefahr wegen späteren Streitigwerdens im Instanzenzug bestehen; das sollte für die Annahme eines streitigen Grundes iSd §§ 301, 304 ausreichen (so auch KG NZBau 19, 590 Rz 14 f; Zö/Feskorn R...

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