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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 3 ZPO – Wertfest ... / a) Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert.

Hans-Josef Beumers
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Rn 225

Grundlage der Bewertung des ZuS und des GeS ist der Betrag (zB eines Schmerzensgeldes), der sich bei Klageerhebung nach § 3 aus dem Sachvortrag des Kl ergibt (hM Bambg JurBüro 78, 1391; Schlesw JurBüro 80, 604; Hamm AnwBl 84, 202; KG MDR 10, 888 [KG Berlin 15.03.2010 - 12 W 9/10]). Sonderregelungen wie § 9 ZPO, §§ 41 ff GKG sind ggf mit zu beachten. Auf das Ergebnis des Rechtsstreits kommt es für die Bewertung wegen § 4 I ZPO, § 40 GKG, § 34 FamGKG nicht an. Ein vom Kl nach dem Gebot des § 253 II Nr 2 angegebener Mindestbetrag (hierzu BGH NJW 02, 212) darf vom Gericht nicht unterschritten werden (LG Hambg JurBüro 92, 699), ist aber nach oben nicht bindend; das gilt selbst bei Angabe einer Obergrenze (BGH MDR 96, 886 mit Anm Jäger). Die Gegenmeinung, die in der Angabe des Mindestbetrags keine Vorgabe für die Wertfestsetzung sieht (Zö/Herget § 3 Rz 16.169 Unbezifferte Klageanträge), übergeht, dass die Mindestangabe an die Stelle eines bezifferten Antrags tritt, der seinerseits die Bewertung vorgäbe (§ 3 Rn 4). Den befürchteten Risiken bei der Kostenbelastung kann der Kl durch vorsichtige Bewertung entgehen (iÜ ist die Rspr mit der Kostenbelastung bei Teilabweisung des unbezifferten Antrags zurückhaltend, vgl Frankf MDR 82, 674; Köln NJW 89, 720 [OLG Köln 13.10.1988 - 18 U 37/88]; München VersR 89, 862; Kobl VersR 90, 402). Eine bezifferte Klage auf Schmerzensgeld ist nach dem Betrag zu bewerten (KG VersR 08, 1234; Frankf JurBüro 17, 587).

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