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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen.

Hans-Josef Beumers
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Gesetzestext

 

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

A. Maßgeblicher Zeitpunkt.

I. Tragweite der Norm.

1. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Festlegung der Bewertungszeitpunkte dient dem Zweck der Verfahrenssicherheit, der Verfahrensvereinfachung und der prozessualen Gleichbehandlung (BGH WM 56, 609; Schumann NJW 82, 1257, 1258). Erfasst werden mit Ausnahme des Ges (dazu Rn 8) sämtliche Streitwertarten, alle Klagearten (BGH MDR 06, 1064 [BGH 09.02.2006 - IX ZB 310/04]: Vollstreckungsabwehrklage; MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 2) sowie Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügung; in Familiensachen beachte § 34 FamGKG (vgl Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 34 FamGKG). Anwendungsbereich und Tragweite des § 4 beschränken sich allerdings auf die Wertberechnung. Deren prozessuale Folgen etwa für die sachliche Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sind im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen, etwa § 506, § 511 II Nr 1, § 26 Nr 8 EGZPO. Besonderes Gewicht hat die Festlegung eines Stichtages daher für Streitgegenstände mit variablem Wert, zB Aktien oder Fremdwährungsforderungen. Für diese bleibt es bei dem Wert, den sie zum Stichtag hatten, Grundsatz der Wertkonstanz (allgA).

2. Wertänderungen.

 

Rn 2

Veränderung können sich demnach nur bei einer Änderung des Streitgegenstandes ergeben, namentlich bei Klageänderung, -ermäßigung oder -erweiterung; in solchen Fällen legt der Eing...

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