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KG Berlin Beschluss vom 15.03.2010 - 12 W 9/10

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Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert eines unbezifferten Antrags mit Angabe eines Mindestbetrages (hier: Schmerzensgeld) ist der Betrag, der aufgrund des klagebegründenden Sachvortrags zuzusprechen wäre, wenn sich dieser als richtig erweist; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist der Eingang der Klagebegründung (vgl. § 40 GKG), nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme; regelmäßig ist bei dieser "Schlüssigkeitsprüfung" der festzusetzende Wert nicht geringer als der vom Kläger angegebene Mindestbetrag, den der Kläger jedenfalls erstrebt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.12.2009; Aktenzeichen 17 O 256/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.12.2009 wird der Streitwertbeschluss des LG Berlin vom 15.12.2009 - 17 O 256/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für den Klageantrag zu 2 wird auf 45.000 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für den Klageantrag zu 3 wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Auf die nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht war der Streitwert neu festzusetzen.

1. Klageantrag zu 2 (Schmerzensgeld)

a) Das LG hat in der streitgegenständlichen Verkehrsunfallsache den Streitwert für den Antrag zu 2 (Schmerzensgeld) auf 3.000 EUR festgesetzt und zur Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 15.2.2010 ausgeführt:

Bei der Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO sei der Betrag festzusetzen, den das Gericht auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen als angemessen erachtet; Angaben des Klägers zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes hätten nur Bedeutung für die Rechtsmittelbeschwer.

Dagegen weist die Beschwerde darauf hin, dass der Kläger zwar einen Ermessensantrag gestellt habe, gleichzeitig aber seine Forderung mit "...

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