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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen.

Hans-Josef Beumers
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Gesetzestext

 

1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm soll durch Festlegung auf einen normativen Streitwert (§ 3 Rn 4) der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung und Vereinfachung dienen (MüKoZPO/Wöstmann § 9 Rz 1). Sie erfasst alle Streitwertarten, soweit nicht für den GeS §§ 41 V, 42, 49 GKG, § 41 FamGKG Spezialregelungen enthalten. Bei streitwertunabhängiger sachlicher Zuständigkeit wie etwa nach § 23 Nr 2 GVG bedarf es der Festsetzung des ZuS nicht (§ 3 Rn 14). Eine Bemessung des ReS nach § 41 GKG anstelle von § 9 ZPO ist willkürlich (BVerfG AnwBl 96, 643 [BVerfG 15.01.1996 - 1 BvR 1181/95]).

In Anlehnung an ältere Rspr (RGZ 24, 373, 377; 37, 382, 385 f; BGH NJW 62, 583 [BGH 06.11.1961 - III ZR 143/60]) will die hM § 9 S 1 dahin einschränken, dass das Recht seiner Natur nach eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren soll haben können, widrigenfalls § 3 anzuwenden sei (OLGR Frankf 04, 201; KGR 07, 802; Hamm AGS 19, 270: Nutzungsentschädigung bis zur Räumung; MüKoZPO/Wöstmann § 9 Rz 4; St/J/Roth § 9 Rz 3; Musielak/Heinrich § 9 Rz 3; Zö/Herget § 9 Rz 1, 3; B/L/H/A/G/Gehle § 9 Rz 9). Das mag nach § 9 aF, als der Wert nach dem 12 1/2-fachen Jahresbetrag berechnet wurde, seine Berechtigung gehabt haben (BGH NJW 56, 182 [BGH 28.11.1955 - II ZR 19/55]). Bei lediglich 3 1/2 Jahren ist eine klare Ausgrenzung kürzerer Laufzeiten nicht mehr möglich (vgl die unscharfen Kriterien in KGR 07, 802, mit denen auch die dort angenommenen 12 Monate nicht zu untermauern sind); ein Wertungswiderspruch zu § 9 S 2 kann sich mangels Relevanz nicht ergeben. § 9 S 1 muss daher ohne Abschlag...

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