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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 3 ZPO – Wertfest ... / 1. Definition.

Hans-Josef Beumers
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Rn 8

Der Begriff der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit wird von der vermögensrechtlichen Streitigkeit her definiert. Letztere liegt vor, wenn der Kl nachhaltig auch auf wirtschaftliche Vor- oder Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (BGH NJW 91, 847 [BGH 06.11.1990 - VI ZR 117/90]; 94, 2614; 96, 999 [BGH 17.10.1995 - VI ZR 352/94]; 09, 3161 [BGH 27.04.2009 - II ZB 16/08]: Ausschluss aus Genossenschaft; BAG NZA 84, 332: Kündigungsschutzklage; NZA 90, 202 [BAG 28.09.1989 - 5 AZB 8/89]: Weisungsrecht). Die verbleibenden Streitigkeiten sind nichtvermögensrechtlicher Natur. Leitbild sind Streitigkeiten, die den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zur Grundlage haben. Sie sind grds als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass es dem Kl in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 86, 2503 [BGH 27.05.1986 - VI ZR 169/85]; 3141 [BGH 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85]; 91, 897; 94, 2614; NJW-RR 90, 1276; VersR 93, 614 [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92]; LAG Hamm AnwBl 84, 156). Die praktische Bedeutung der Wertfestsetzung konzentriert sich wegen §§ 23a, b GKG, § 40 II Nr 1 ZPO auf die Fälle des Persönlichkeitsschutzes.

 

Rn 9

Nichtvermögensrechtlicher Natur sind zB Ehe- und Kindschaftssachen, die in §§ 43 ff FamGKG geregelt werden (vgl Schulte-Bunert/Weinreich/Keske §§ 43 FamGKG ff), sowie Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, die ohne Rücksicht auf geldwerte Interessen das Ansehen des Klägers oder das Recht am eigenen Bild als Teil des allg Persönlichkeitsrechts wahren sollen...

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