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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 288 ZPO – Gerich ... / A. Begriff und Abgrenzungen.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Rn 1

Das gerichtliche Geständnis ist die innerhalb eines Rechtsstreits abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine von der anderen Partei behauptete Tatsache wahr ist (BGH NJW 02, 1276, 1277; NJW-RR 15, 1322, 1323 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 1/13] Rz 15). Sie erklärt damit ihr Einverständnis, dass die entsprechende Tatsache zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden kann. Mit einem Geständnis entfällt also die Beweisbedürftigkeit der betreffenden Tatsache (Gehrlein MDR 16, 1). Die zugestandene Tatsache bindet das Gericht (Ausnahme Rn 8) und ist für die gestehende Partei unwiderruflich (Ausnahme § 290). Als Prozesshandlung müssen die allg Prozesshandlungsvoraussetzungen (Einl Rn 51) vorliegen. Außerdem ist das Geständnis damit bedingungsfeindlich, es sei denn, es handele sich um eine innerprozessuale Bedingung (BGH NJW-RR 03, 1145, 1146 [BGH 25.02.2003 - X ZR 240/00]). Bezieht sich das Geständnis auf eine dem Gestehenden ungünstige Tatsache, die der Gegner noch gar nicht behauptet hat, so tritt die Geständniswirkung erst ein, wenn sich der Gegner diese Tatsache ausdrücklich, stillschweigend oder nur hilfsweise zu Eigen macht (BGH NJW-RR 94, 1405 [BGH 15.12.1993 - VIII ZR 197/92]). Bis dahin kann es jederzeit widerrufen werden. Es handelt sich dann um ein sog antizipiertes oder vorweggenommenes Geständnis (ausf Orfanides FS Baumgärtel 90, 427 ff). Ein gerichtliches Geständnis ist nur in einem Verfahren mit Beibringungsgrundsatz denkbar, nicht aber bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Ebenso wenig können die Parteien über Tatsachen verfügen, die einer Prüfung vAw unterliegen (St/J/Thole Rz 8). ›Geständnisse‹ können hier nur iRd Beweiswürdigung als Indiz für die Richtigkeit der betreffenden Tatsache herangezogen werden.

 

Rn 2

Vom Anerkenntnis (§ 307) und vom Klageverzicht

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