Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 286 ZPO – Freie ... / e) Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Dr. Hans-Willi Laumen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 45

Entgegen der hM (BGH NJW 03, 1118, 1119 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01]; Oberheim JuS 96, 918, 919 jeweils mwN) kann im Einzelfall auch eine bestimmte Schuldform – grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – einem Anscheinsbeweis zugänglich sein (ebenso Prütting S 107; Walter ZZP 90, 270, 278). Maßgeblich ist, ob ein typischer Vorgang bewiesen oder unstr ist, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine ungewöhnlich grobe Sorgfaltspflichtverletzung zulässt. So hat etwa ein Verstoß gegen § 12 I Nr 5 UVV ein so großes Gewicht, dass er schon für sich allein ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahe legt (BGH NJW 01, 2092, 2093 – tödlicher Sturz aus 5,4 m Höhe). Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist ferner angenommen worden, wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug bei 10 %-igem Gefälle ohne Einlegen eines Ganges abstellt (Karlsr MDR 07, 721 [OLG Karlsruhe 08.03.2007 - 19 U 127/06]), wenn ein Pilot mit einem nur für Sichtflug ausgerüsteten Flugzeug in ein schweres Gewitter hinein fliegt (LG Ravensburg VersR 82, 389), wenn ein Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ einen Unfall verursacht (Köln VersR 69, 1014, 1015; vgl auch Hambg VersR 83, 236 – 1,3 ‰; Köln RuS 93, 406, 407 – 1,9 ‰; Naumbg RuS 05, 54 – 1,15 ‰; Hamm NJW 11, 85 [OLG Hamm 25.08.2010 - I-20 U 74/10] – Überschreitung von 1,1 ‰) oder wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlass auf ein beleuchtetes Hindernis auffährt (LG Tübingen VersR 66, 726). Mangels eines typischen Geschehensablaufs wird es dagegen für ein vorsätzlichen Handeln regelmäßig keinen Anscheinsbeweis geben können (abl zB BGH NJW 02, 1643, 1645 [BGH 05.03.2002 - VI ZR 398/00] für eine vorsätzliche Brandstiftung, BGH VersR 79, 281,282 [BGH 05.12.1978 - VI ZR 185/77] für die Verwirklichung einer sonstigen Straftat)....

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    762
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    340
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    278
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    222
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    137
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    135
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    122
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    119
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    111
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    110
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    108
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    107
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    106
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    106
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren