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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 239 ZPO – Unterb ... / II. Tod der Partei.

Dr. Monika Anders
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Rn 6

Bei natürlichen Personen unterbricht deren Tod das Verfahren, auch wenn dieses unter der Firmenbezeichnung (§ 17 HGB) geführt worden ist. Dem Tod gleichzustellen ist die Todeserklärung nach § 9 VerschG. § 239 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter wegen einer Insolvenzforderung verklagt wurde und das Insolvenzverfahren nach § 211 I InsO mangels Masse eingestellt wurde; dann scheidet er aus dem Verfahren aus und dieses kann bei Aufnahme mit dem früheren Insolvenzschuldner fortgesetzt werden (München MDR 14, 805 [OLG München 07.04.2014 - 15 W 178/14]).

 

Rn 7

Bei juristischen Personen und parteifähigen Personenvereinigungen, zB OHG, KG, GbR (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]), nichtrechtsfähigen Vereinen, Gewerkschaften, (BGH NJW 68, 1830 [BGH 11.07.1968 - VII ZR 63/66]) und politischen Parteien (§ 3 ParteienG) findet § 239 analog Anwendung, wenn die Partei bzw die Personenvereinigung ohne Liquidation untergeht und eine Gesamtrechtnachfolge eintritt; nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen ist die Situation mit dem Tod einer natürlichen Person vergleichbar (BGH NJW 71, 1844; 02, 1207; BFH DB 09, 487; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 17). Dies ist zB der Fall, wenn das Vereinsvermögen nach § 46 BGB an den Fiskus fällt, wenn das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation auf den letzten Gesellschafter übergeht (BGH NJW-RR 05, 118 [BGH 08.03.2004 - II ZR 175/02]; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 17), bei Abtretung sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft auf den einzigen Gesellschafter (BGH NJW-RR 06, 1289) und bei der Fusion von Sparkassen (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 18). Auch bei der übertragenden Umwandlung durch Verschmelzung (§§ 2 ff UmwG), bei der Aufspaltung (§ 123 I UmwG) und bei der Vermögensübertragung nach § 174 II 2 Nr 1 UmwG findet eine...

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